Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Restaurierungswerkstatt Zottmann

Zottmann GmbH, FN 1815 27b
Gewerbepark 8
8111 Gratwein-Straßengel
  1. Geltungsbereich, Kundschaftsinformationen

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem Unternehmen (Zottmann GmbH) im Folgenden „Firma“ genannt und den Auftraggeberinnen und Auftraggebern, sowie Kundinnen und Kunden im Folgenden „Kundschaft“ genannt hinsichtlich der Erteilung von Werkverträgen, Kauf von Waren sowie sämtlichen denkbaren Vertragsverhältnissen zwischen den genannten Parteien. Die AGB gelten für Konsumentinnen und Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sowie für gewerbliche Kundeninnen und Kunden, sowie Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des UGB.

  1. Allgemeines

2.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge die zwischen Auftragserteilenden und der Restaurierungswerkstatt Zottmann GmbH abgeschlossen werden. Die Geltung eigener AGB von Auftragserteilenden wird ausgeschlossen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht unsere Firma mit der Kundschaft in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten die AGB auch, wenn auf ihre Geltung nicht explizit hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

2.2. Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind jene natürlichen Personen, die einen Auftrag erteilen. Unternehmerinnen und Unternehmer sind im Sinne dieser AGB natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handeln.

2.3. Angestellten unserer Firma ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

  1. Vertragsabschluss/ Auftragserteilung

3.1. Alle mündlichen Mitteilungen unserer Angestellten, ebenso mündliche Zusagen bezüglich Preisen, Terminen und technischen Spezifikationen, sind unverbindlich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3.2. Nur durch die Auftragsbestätigung oder im Falle des Fehlens dieser, durch die Durchführung der Arbeiten bzw. der Lieferung einer Ware, kommt der Vertragsabschluss zustande.

3.3. Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt – auf auftragsspezifische Umstände, welche außerhalb der Erkennbarkeit unserer Firma liegen, kann kein Bedacht genommen werden.

Die Weitergabe der von uns erstellten Angebote an Dritte, einschließlich aller ihrer Teile, ist strengstens untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Zottmann GmbH vor. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt auf, die Verbreitung, Veröffentlichung, Übertragung, Vervielfältigung oder jegliche andere Form der Weitergabe an Dritte. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann rechtliche Schritte nach sich ziehen und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen führen. Die Zottmann GmbH behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Bedingung zu überwachen und durchzusetzen.

3.4. Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie speziell für eine Kundschaft erstellt worden sind und schriftlich abgegeben wurden. An Kostenvoranschläge sind wir 60 Tage ab Abgabedatum gebunden.

Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unsere Firma die Kundschaft unverzüglich verständigen. Sollte die Kundschaft binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unsere Firma vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

3.5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen bleiben - soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind - vorbehalten. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen bei der Verwendung von Naturmaterialien, da diese farblichen und strukturellen Schwankungen unterliegen.

  1. Preise

4.1. Sofern sich aus unserer Angebotsbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer (gesondert ausgewiesen) enthalten, jedoch nicht möglich anfallende Versand und Lieferkosten.

4.2. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Regiestunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem, auftragsgegenständlich vereinbartem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

  1. Zahlungen

5.1. Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferdatum bargeldlos von der Kundschaft durch Überweisung auszugleichen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen der Kundschaft ist unzulässig, es sei denn, dass diese Gegenforderung fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.2. Fallen Kosten in Bezug auf die Geldübermittlung, wenn die Kundschaft z.B. die Zahlung von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt, an, sind diese von der Kundschaft zu tragen.

5.3. Bei Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Leistung oder die Waren in Rechnung gestellt wurden. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

5.4. Bei großen, langfristigen Projekten behalten wir uns vor je nach Arbeitsfortschritt, Teilrechnungen zu stellen. Ab der Fertigstellung und Rechnungslegung ist der Gesamtpreis innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.

Teilrechnungen sind ebenfalls innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.

5.5. Kommt die Kundschaft ihren Zahlungen nicht nach, stellt sie ihre Zahlungen ein oder wird über ihr Vermögen

ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die ganze Restschuld fällig bzw. ist die Firma berechtigt vom Auftrag/ Vertrag zurückzutreten und ihre Leistungen bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verrechnung zu bringen.

5.6. Die Kundschaft verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Konsumenten bleiben davon unberührt.

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf die Kundschaft über, wenn sie ihre gesamten zum Zeitpunkt der Zahlung fälligen Verbindlichkeiten, die aus Liefer-, Werk und/oder sonstigen Verträgen oder im Zusammenhang hiermit entstanden sind, uns gegenüber erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

6.2. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einer der Kundschaft oder einer dritten Person gehörenden Sache erwerben wir anstelle der Kundschaft das anteilige Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Kaufpreises der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der neuen Sache.

6.3. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware sind wir Herstellerin im Sinne des Gesetzes, jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. Uns steht das anteilige Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der Be- oder verarbeiteten Sache zu dem Wert der neuen Sache zu.

6.4. Die Kundschaft ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Sie tritt hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschließlich MwSt.) der von uns gelieferten Sachen entspricht, im Voraus an uns ab. Namen und Anschriften der Abnehmerin bzw. des Abnehmers, sowie die Höhe der jeweiligen Forderung sind uns auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Die Kundschaft ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als sie ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und wir diese Befugnis nicht aus anderem Grunde widerrufen. Wir nehmen die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an.

6.5. Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der durch Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat die Kundschaft diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Sie trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet uns für jede Verschlechterung. Die Waren sind ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern. Auf Anforderung ist uns ein schriftlicher Nachweis hierüber zu erbringen.

6.6. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gekauften Ware oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte sind uns von der Kundschaft unverzüglich bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren.

6.7. Bei vertragswidrigem Verhalten der Kundschaft, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren wieder an uns zu nehmen.

6.8. Wir verpflichten uns, die zur Absicherung unserer Forderungen bestellten Sicherheiten auf Verlangen der Kundschaft insoweit freizugeben, als der unter normalen Umständen realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. Das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

  1. Termine

Vereinbarte Termine zur Lieferung bzw. Fertigstellung werden unsererseits, so weitgehend wie möglich, eingehalten. Im Falle von unvorhergesehenen Umständen wird unsere Firma Sie von einem neuen Termin in Kenntnis setzten. Terminänderungen gelten als zulässig.

  1. Abholung

Im Falle der Selbstabholung wird die Kundschaft von unserer Firma informiert, dass die von ihr bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. In Folge dieser Information kann die Ware nach Absprache bei unserer Firma abgeholt werden. Es fallen keine Versandkosten an.

  1. Rücktrittsrecht

Die Kundschaft hat nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist und zu den gesetzlich definierten Bedingungen.

  1. Haftung

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten wird nicht gehaftet.

Werden von der Kundschaft Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet sie für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaße vereinbart worden sind. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung der Kundschaft als unrichtig, so hat unsere Firma die Kundschaft davon sofort zu verständigen und ihr um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen die Kundschaft. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so trifft die Kundschaft die Verzugsfolgen bzw. den Rücktritt.

  1. Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten

Schuldet unsere Firma nach dem Inhalt des Vertrages auch die Verarbeitung bestimmter Waren nach bestimmten Vorgaben der Kundschaft, hat die Kundschaft sicherzustellen, dass die von ihr zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z.B. Eigentumsrechte, Urheberrechte oder Markenrechte u.a.) verletzt.

Die Kundschaft stellt unsere Firma von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsmäßige Nutzung der Inhalte der Kundschaft durch unsere Firma diesen gegenüber geltend machen können.

Die Kundschaft übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Rechtsvertretungskosten. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von der Kundschaft nicht zu vertreten ist. Die Kundschaft ist verpflichtet, unserer Firma im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und einer Verteidigung erforderlich sind.

  1. Mitwirkungspflicht

12.1. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen und Ähnlichem, hat die Kundschaft fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf ihre Kosten zu veranlassen, außer es ist im Angebot etwas anderes vereinbart. Weiters hat die Kundschaft zu prüfen, ob die zu liefernde Leistung oder die Ware konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.

12.2. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch die Kundschaft, so haftet unsere Firma nicht für die sich daraus ergebenden Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch die Kundschaft verschuldeten Verzögerungen entstehenden Zusatzaufwendungen und Zusatzkosten bei dieser einzufordern.

12.3. Die Kundschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Baustelle frei zugänglich und frei von allen Hindernissen ist um ungehindert die Baustelle einrichten zu können. Widrigenfalls ist unsere Firma berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und Zusatzkosten von der Kundschaft zu fordern.

12.4. Eventuell zusätzliche erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede- und sonstige Arbeiten die von unserer Firma nicht abgedeckt werden, sind von der Kundschaft grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigenen Kosten auszuführen. Unsere Firma ist nicht berechtigt Arbeiten, die über unseren Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass unsere Firma umgehend mit Arbeiten beginnen kann, so ist sie berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und Zusatzkosten bei der Kundschaft einzufordern.

12.5. Allenfalls erforderliche Gerüste sind von der Kundschaft bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt sind. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom, sowie einen Wasserzugang, ein WC und gegebenenfalls einen Lagerraum von der Kundschaft beizustellen.

12.6. Die Kundschaft ist allenfalls auch unter Hinzuziehung einer dazu bevollmächtigten dritten Person verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes zu bestätigen.

12.7. Im Leistungsverzeichnis nicht explizit angeführte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrages.

  1. Reklamationen

13.1. Bei vorliegenden, nicht unwesentlichen, Mängeln hat unsere Firma die Wahl der Art der Behebung.

13.2. Wir weisen darauf hin, dass allfällige Wartungsarbeiten, die nötig sind um Qualität und Erscheinungsbild der Restaurierung langfristig zu gewährleisten, nicht Teil des Auftrages sind und eines gesonderten Auftrages bedürfen. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Haltbarkeit der Bauteile beeinträchtigen, wobei hierdurch jedoch keine Mängelansprüche an unsere Firma entstehen.

  1. Urheberrecht

Im Zuge unserer Arbeiten werden Fotos erstellt, die zur Dokumentation, für Referenznachweise und ähnlichen Zwecken dienen. Das Urheberrecht dieser Bilder bleibt in unserem Besitz.

  1. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Graz verbindlich vereinbart. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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Stand 05.12.2023

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